Opfer am Fest der Posaunen
(3. Mose 23,23-25)
1
Haltet auch am ersten Tag des siebten Monats eine Festversammlung am Heiligtum ab! Ihr dürft da keinerlei Werksarbeit verrichten. An diesem Tag sollt ihr die Posaunen blasen.
2
Als Brandopfer zu lieblichem Geruch für den Herrn sollt ihr darbringen: einen jungen Stier, einen Widder, sieben einjährige, fehlerlose Lämmer,
3
dazu als zugehöriges Speiseopfer Feinmehl, das mit Öl angerührt ist, drei Zehntel zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem Widder
4
und ein Zehntel zu jedem von den sieben Lämmern,
5
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu erwirken,
6
außer dem Neumondbrandopfer mit dem zugehörigen Speiseopfer und dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern, wie sie vorgeschrieben sind, als ein Feueropfer voll lieblichen Geruchs für den Herrn.
Opfer am Tag der Versöhnung
(3. Mose 16,1-34; 3. Mose 23,26-32)
7
Auch am zehnten Tag dieses siebten Monats soll ihr am Heiligtum eine Festversammlung halten und fasten. Ihr dürft da keinerlei Arbeit verrichten.
8
Als Brandopfer zu lieblichem Geruch für den Herrn sollt ihr darbringen: einen jungen Stier, einen Widder, sieben einjährige, fehlerlose Lämmer,
9
dazu als zugehöriges Speiseopfer Feinmehl, das mit Öl angerührt ist, drei Zehntel zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem Widder
10
und ein Zehntel zu jedem von den sieben Lämmern,
11
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer außer dem Versöhnungssündopfer und dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
Opfergaben zum Laubhüttenfest
(5. Mose 16,13-17)
12
Auch am 15. Tag des siebten Monats sollt ihr am Heiligtum eine Festversammlung abhalten. Ihr dürft da keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt zu Ehren des Herrn ein Fest von sieben Tagen feiern.
13
Als Brandopfer, das dem Feuer zu lieblichem Geruch für den Herrn übergeben wird, sollt ihr darbringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder, und vierzehn einjährige Lämmer. Es dürfen nur fehlerlose Tiere sein.
14
Dazu als zugehöriges Speiseopfer Feinmehl, das mit Öl angerührt ist, drei Zehntel für jeden von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den Widdern
15
und ein Zehntel zu jedem von den vierzehn Lämmern,
16
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer neben dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
17
Am zweiten Tag: zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
18
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu den Stieren, Widdern und Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
19
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
20
Am dritten Tag elf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
21
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu den Stieren, Widdern und Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
22
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
23
Am vierten Tag zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
24
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu den Stieren, Widdern und Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
25
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
26
Am fünften Tag neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
27
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu den Stieren, Widdern und Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
28
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
29
Am sechsten Tag acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
30
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu den Stieren, Widdern und Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
31
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
32
Am siebten Tag sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
33
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu den Stieren, Widdern und Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
34
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
35
Am achten Tag sollt ihr wieder eine Festversammlung halten. Ihr dürft da keine Werktagsarbeit verrichten.
36
Als Brandopfer, das zu lieblichem Geruch für den Herrn dem Feuer übergeben wird, sollt ihr darbringen: einen jungen Stier, einen Widder, sieben einjährige, fehlerlose Lämmer,
37
dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer zu dem Stier, dem Widder und den Lämmern nach ihrer Zahl, wie es vorgeschrieben ist;
38
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer mit dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
39
Das sollt ihr dem Herrn an euren Festzeiten darbringen, abgesehen von dem, was ihr infolge von Gelübden oder als freiwillige Gaben an Brandopfern, Speiseopfern, Trankopfern oder Friedopfern darbringen werdet."
40
(30:1) So gab denn Mose den Israeliten Anweisungen, ganz wie der Herr dem Mose geboten hatte.