Das Gesetz über den Aussatz
(4. Mose 5,1-4)
1
Alsdann befahl der Herr dem Mose und Aaron:
2
"Wenn sich bei jemand auf der Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Flecken bildet und so die Gefahr des Aussatzes vorliegt, so soll er zu dem Priester Aaron oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3
Sieht der Priester die betroffene Stelle auf der Haut an und bemerkt er, daß das Haar an der betroffenen Stelle weiß geworden ist und die betroffene Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so handelt es sich um Aussatz. Wenn der Priester dies sieht, muß er ihn für unrein erklären.
4
Befindet sich ein weißer Fleck an seiner Haut und liegt dieser nicht tiefer als die übrige Haut und ist das Haar noch nicht weiß geworden, so soll der Priester den Behafteten sieben Tage lang absperren.
5
Wenn der Priester ihn dann am siebten Tag untersucht und bemerkt, daß die betroffene Stelle in ihrer Farbe gleichgeblieben ist, da das Übel auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester den Behafteten weitere sieben Tag absperren.
6
Untersucht ihn dann der Priester am siebten Tag abermals und findet er dabei, daß die betroffene Stelle blasser geworden ist und das Übel sich nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur ein Ausschlag; der Betreffende soll seine Kleider waschen; dann ist er rein.
7
Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, weiter um sich greift, und er sich zum zweitenmal dem Priester zeigt,
8
und der Priester bemerkt, daß der Ausschlag weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist Aussatz.
9
Zeigt sich an einem Menschen eine Stelle, die aussatzartig ist, so soll er zum Priester gebracht werden.
10
Bemerkt der Priester, daß eine weiße Anschwellung sich auf der Haut befindet, woran das Haar weiß geworden ist, und daß wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
11
so ist das ein veralteter Aussatz auf seiner Haut. Darum soll ihn der Priester für unrein erklären, ohne ihn abzusondern; denn er ist unrein.
12
Wenn aber der Aussatz überall auf der Haut ausbricht, so daß der Aussatz die Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, wohin der Priester auch blicken mag,
13
und der Priester bemerkt, daß der Aussatz den ganzen Leib überzogen hat, so erkläre er den Betroffenen für rein: er ist ganz weiß geworden und daher rein.
14
Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, wird er unrein,
15
und wenn der Priester wildes Fleisch an ihm wahrnimmt, so erkläre er ihn für unrein. Das wilde Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.
16
Verschwindet das wilde Fleisch wieder und wird er wieder weiß, so gehe er zum Priester.
17
Wenn ihn der Priester untersucht und findet, daß die Stelle weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: er ist rein.
18
Wenn sich bei jemand auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19
dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weißlichroter Fleck entsteht, so soll er sich dem Priester zeigen.
20
Bemerkt dann der Priester, daß dieser tiefer liegend erscheint als die Haut, und daß das Haar darauf weiß geworden ist, so soll ihn der Priester für unrein erklären: es ist Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
21
Wenn aber der Priester die Stelle untersucht und findet, daß keine weißen Haare darauf sind, und daß sie nicht tiefer als die Haut liegt und blasser geworden ist, dann soll ihn der Priester sieben Tage lang absondern.
22
Erweitert sie sich aber auf der Haut immer mehr, so soll ihn der Priester für unrein erklären; die Stelle ist vom Aussatz betroffen.
23
Bleibt aber der Fleck auf die gleiche Stelle beschränkt, ohne sich weiter ausgebreitet zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür. Der Priester soll ihn für rein erklären.
24
Befindet sich bei jemand auf der Hand eine Brandwunde und sieht das Fleisch, das in der Brandwunde sich bildet, wie ein weißlichroter oder weißer Fleck aus,
25
und bemerkt der Priester bei dessen Untersuchung, daß das Haar auf dem Fleck weiß geworden ist und er tiefer liegend erscheint als die Haut, so liegt Aussatz vor, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Darum soll ihn der Priester für unrein erklären; es ist Aussatz.
26
Wenn aber der Priester bei der Untersuchung kein weißes Haar auf dem Fleck findet und dieser nicht tiefer liegt als die Haut, aber blaß aussieht, so soll ihn der Priester sieben Tage absondern.
27
Untersucht ihn dann der Priester am siebten Tag, so soll ihn der Priester, falls der Fleck auf seiner Haut immer weiter um sich gegriffen hat, für unrein erklären: es ist Aussatz.
28
Wenn aber der helle Fleck auf dieselbe Stelle beschränkt bleibt und nicht weiter auf der Haut um sich greift und blasser geworden ist, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor. Darum soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur eine vernarbte Brandwunde.
29
Wenn bei einem Mann oder einer Frau ein Ausschlag am Kopf oder am Bart entsteht,
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und der Priester bei der Untersuchung findet, daß er tiefer liegend als die Haut erscheint und dünnes, goldgelbes Haar daran ist, so erkläre ihn der Priester für unrein: es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31
Wenn aber der Priester den bösen Grind besichtigt und die befallene Stelle nicht tiefer liegend erscheint als die Haut und keine schwarzen Haare darauf sind, so soll der Priester den vom bösen Grind Betroffenen sieben Tage absondern.
32
Untersucht dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tag und findet er, daß der böse Grind nicht weiter um sich gegriffen hat und kein goldgelbes Haar darauf entstanden ist und der Grind nicht tiefer liegend erscheint als die Haut,
33
so soll der Betreffende sich scheren, aber nicht an der grindigen Stelle. Dann sondre der Priester den des bösen Grindes Verdächtigen nochmals sieben Tage ab.
34
Wenn dann der Priester am siebten Tag den bösen Grind untersucht und der böse Grind nicht weiter auf der Haut um sich gegriffen hat und nicht tiefer erscheint, als die Haut, so soll der Priester den Betreffenden für rein erklären. Er soll dann seine Kleider waschen, dann ist er rein.
35
Greift aber, nachdem er für rein erklärt worden ist, der böse Grind immer mehr um sich,
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und findet der Priester bei der Untersuchung, daß der böse Grind sich weiter auf der Haut verbreitet hat, so braucht der Priester nicht nach dem goldgelben Haar zu suchen; der Betreffende ist unrein.
37
Wenn aber der böse Grind in seinem Aussehen gleichbleibt und wieder schwarzes Haar darauf wächst, so ist der Grind geheilt. Der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38
Zeigen sich bei einem Mann oder einer Frau auf der Haut helle Flecken, weiße helle Flecken,
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und bemerkt der Priester, daß auf der Haut verblaßte, helle weiße Flecken sind, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; ein solcher ist rein.
40
Wird bei jemand das Haupt kahl, so ist er ein Hinterkahlkopf: ein solcher ist rein.
41
Wenn sein Haupt vorn kahl wird, so ist er ein Vorderkahlkopf; ein solcher ist ebenfalls rein.
42
Zeigt sich aber an der vorderen oder hinteren Glatze ein weißlichroter Ausschlag, so ist es der Aussatz, der vorn oder hinten an seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
43
Findet der Priester bei seiner Untersuchung vorn oder hinten an seiner Glatze einen weißlichroten Ausschlag, der aussieht wie der Aussatz auf der Haut des Körpers,
44
so ist ein solcher aussätzig; er ist unrein. Der Priester erkläre ihn für unrein; er hat das Leiden an seinem Kopf.
45
Ein Aussätziger, der dieses Übel an sich hat, soll in zerrissenen Kleidern einhergehen und sein Haupthaar aufgelöst tragen. Er soll seinen Bart verhüllen und "Unrein! Unrein!" ausrufen.
46
Er bleibt unrein, solange er das Leiden hat. Weil er unrein ist, soll er abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll er sich aufhalten.
Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke
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Zeigt sich an einem Kleid eine aussätzige Stelle, sei es ein wollenes oder linnenes Kleid,
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oder an gewebten oder gewirkten linnenen oder wollenen Stoffen oder an Leder oder an einem ledernen Gegenstand,
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und ist die betroffene Stelle am Kleid oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an dem ledernen Gegenstand grünlich oder rötlich, so liegt Gefahr von Aussatz vor, und man soll es dem Priester zeigen.
50
Der Priester soll dann die betroffene Stelle untersuchen und das vom Ausschlag Betroffene sieben Tage aussondern.
51
Am siebten Tag soll der Priester die betroffene Stelle wieder untersuchen. Wenn dann der Ausschlag an dem Kleid oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder oder an dem Ledergegenstand weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz; dergleichen ist unrein.
52
Man soll das Kleid oder den gewebten oder gewirkten linnenen oder wollenen Stoff oder den Ledergegenstand irgendwelcher Art, woran sich der Ausschlag gezeigt hat, verbrennen. Es ist ein bösartiger Aussatz; man muß dergleichen verbrennen.
53
Geht aus der Untersuchung des Priesters hervor, daß der Ausschlag auf dem Kleid, dem gewebten oder gewirkten Stoff oder Ledergegenstand irgendwelcher Art nicht um sich gegriffen hat,
54
so ordne der Priester an, daß man das, woran der Ausschlag sich findet, auswasche. Er soll es nochmals sieben Tag absondern.
55
Wenn es dann der Priester untersucht, nachdem man die betroffene Stelle gewaschen hat und das Aussehen der betroffenen Stelle sich nicht verändert hat, so ist es, auch wenn der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, unrein, und man muß es verbrennen, mag die eingefressene Stelle auf seiner Rück- oder Vorderseite sein.
56
Geht aber aus der Untersuchung des Priesters hervor, daß die betroffene Stelle, nachdem man sie gewaschen hat, verblaßt ist, so soll man sie aus dem Kleid oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff ausschneiden.
57
Wenn sich aber an dem Kleid oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem Ledergegenstand irgendwelcher Art Ausschlag zeigt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz, und man muß das, was mit dem Ausschlag behaftet ist, verbrennen.
58
Das Kleid oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder der Ledergegenstand irgendwelcher Art, von denen, nachdem man sie gewaschen hat, der Ausschlag verschwunden ist, müssen noch einmal gewaschen werden; erst dann werden sie rein.
59
Dies sind die Vorschriften über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleid oder an einem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem Ledergegenstand irgendwelcher Art, insofern sie für rein oder unrein zu erklären sind."