Das Gesetz über die Gelübde
(Matthäus 5,33-37)
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(30:2) Hierauf sagte der Herr zu den Stammeshäuptern der Israeliten: "Folgendes befiehlt der Herr:
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(30:3) Wenn ein Mann dem Herrn ein Gelübde macht oder einen Eid schwört, durch den er sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so soll er sein Wort nicht brechen, sondern alles, was er versprochen hat, halten.
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(30:4) Wenn eine Frau, die in ledigem Stand im Haus ihres Vaters lebt, dem Herrn ein Gelübde macht oder sich zu einer Enthaltung verpflichtet,
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(30:5) und ihr Vater von ihrem Gelübde oder der Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, erfährt, und wenn ihr Vater dazu schweigt, sollen alle ihre Gelübde gültig sein und jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, zu Recht bestehen.
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(30:6) Sobald aber ihr Vater davon hört und ihr gegenüber Einspruch erhebt, sind alle ihre Gelübde und die Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, ungültig, und der Herr wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr gegenüber Einspruch erhoben hat.
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(30:7) Wenn sie sich aber verheiraten sollte, solange noch ein Gelübde oder ein unbedachtes Versprechen, durch das sie sich verpflichtet hat, sie binden,
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(30:8) und ihr Mann erfährt davon, läßt sie aber gewähren, nachdem er davon gehört hat, sind ihre Gelübde gültig, und die Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bestehen zu Recht.
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(30:9) Wenn aber ihr Mann, sobald der davon erfährt, ihr gegenüber Einspruch erhebt, so macht er damit das Gelübde, das sie bindet, und das unbedachte Versprechen, durch das sie sich zu einer Enthaltung verpflichtet hat, ungültig, und der Herr wird ihr verzeihen.
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(30:10) Das Gelübde einer Witwe oder einer Geschiedenen, überhaupt jede Verpflichtung, die sie auf sich genommen hat, ist für sie verbindlich.
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(30:11) Hat aber eine Frau, die schon im Haus ihres Mannes lebt, ein Gelübde gemacht oder sich durch einen Eid zu einer Enthaltung verpflichtet,
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(30:12) und ihr Mann hört davon und schweigt ihr gegenüber, ohne bei ihr Einspruch zu erheben, so sind alle ihre Gelübde, gültig, und jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, besteht zu Recht.
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(30:13) Wenn aber ihr Mann, sobald er davon erfährt, sie für ungültig erklärt, hat nichts von dem, was sie versprochen hat, seien es Gelübde oder Enthaltungsverpflichtungen, für sie Gültigkeit. Da ihr Mann sie für ungültig erklärt hat, wird der Herr es ihr nachsehen.
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(30:14) Jedes Gelübde und jeden Eid, die zu einer Selbstkasteiung verpflichten, kann ihr Mann für gültig oder für ungültig erklären.
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(30:15) Wenn nämlich ihr Mann von einem Tag zum anderen ihr gegenüber stillschweigt, macht er damit alle ihre Gelübde oder alle die Enthaltungsverpflichtungen, die sie binden, gültig. Er hat sie dadurch gültig gemacht, daß er ihr gegenüber schwieg, als er davon erfuhr.
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(30:16) Wenn er sie aber aufheben will, nachdem er schon längere Zeit davon gehört hat, lädt er damit die ihr erwachsende Verschuldung auf sich."
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(30:17) Das sind die Rechtsbestimmungen, die der Herr dem Mose gegeben hat, zur Regelung des Verhältnisses zwischen Mann und Frau, zwischen Vater und Tochter, die in ledigem Stand im Haus ihres Vaters lebt.