Das Gesetz über die Gelübde
(Matthäus 5,33-37)
1
Und Moses berichtete den Söhnen Israels alles, was ihm der Herr geboten hatte;
2
und er sprach zu den Fürsten der Stämme der Söhne Israels: Dies ist es, was der Herr geboten hat:
3
Wenn ein Mann dem Herrn ein Gelübde gemacht, oder sich mit einem Eide verbunden hat, so soll er sein Wort nicht brechen, sondern alles erfüllen, was er versprochen hat.
4
Wenn ein Weib etwas gelobt und sich mit einem Eide zu etwas verbunden hat, während sie noch im Hause ihres Vaters und noch im Mädchenaltar ist, und der Vater von dem Gelübde, das sie gemacht hat, und von dem Eide, durch den sie sich verpflichtet hat, Kenntnis erhält und schweigt gleichwohl dazu, so soll sie an ihr Gelübde gebunden sein
5
und soll alles erfüllen, was sie versprochen und geschworen hat.
6
Wenn aber der Vater, sobald er davon hört, Einspruch erhebt, so sollen ihre Gelübde und Eide nichtig sein, und sie soll nicht an ihr Versprechen gebunden sein, weil ihr Vater Einspruch erhoben hat.
7
Hat sie einen Mann, und gelobt etwas, und hat sich durch ein Wort aus ihrem Munde eidlich verpflichtet,
8
und ihr Mann erhebt an dem Tage, wo er es erfährt, keinen Einspruch, so soll sie an ihr Gelübde gebunden sein und erfüllen, was sie versprochen hat.
9
Wenn aber der Mann, sobald er es erfährt, unverweilt Einspruch erhebt und ihre Versprechungen und die Worte, mit denen sie sich verpflichtet hat, ungültig macht, so wird ihr der Herr gnädig sein.
10
Eine Witwe oder eine Verstoßene sollen alles erfüllen, was sie geloben.
11
Wenn ein Weib im Hause ihres Mannes sich durch ein Gelübde und einen Eid zu etwas verpflichtet,
12
und der Mann erfährt es, und schweigt, und erhebt keinen Einspruch gegen das Versprechen, so soll sie alles erfüllen, was sie versprochen hat.
13
Hat er aber sogleich Einspruch erhoben, so soll sie zur Erfüllung des Versprechens nicht gehalten sein; denn ihr Mann hat Einspruch erhoben, und der Herr wird ihr gnädig sein.
14
Wenn sie gelobt und sich durch einen Eid verpflichtet, sich durch Fasten oder Enthaltung von andern Dingen zu kasteien, so soll es dem Manne zustehen, es ihr zu gestatten oder zu verwehren.
15
Wenn aber der Mann es vernimmt, und schweigt, und seinen Ausspruch bis auf den andern Tag verschiebt, so soll sie halten, was sie gelobt und versprochen hat, weil er damals, als er es vernommen, dazu geschwiegen hat.
16
Wenn er aber nachher Einspruch erhebt, nachdem er davon erfahren hat, so soll er ihre Verschuldung tragen.
17
Das sind die Bestimmungen, welche der Herr dem Moses gegeben hat, die gelten sollen zwischen Mann und Weib, zwischen Vater und Tochter, die noch im Mädchenaltar ist, oder noch im Hause ihres Vaters weilt.