Gottes Neue Offenbarungen

Das vierte Buch Mose: Numeri

Elberfelder Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 35 -

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:
2
Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk(a) rings um dieselben her den Leviten geben.
3
Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.
4
Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;
5
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.
6
Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.
7
Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein.
8
Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt - von dem Stamme, der viel hat(b), sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat(c), sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Und Jehova redete zu Mose und sprach:
10
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,
11
so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
12
Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer(d), daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.
13
Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.
14
Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.
15
Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16
Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder(e); der Mörder soll gewißlich getötet werden.
17
Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte(f), wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
18
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug(g), das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
19
Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20
Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,
21
oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22
Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,
23
oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:
24
so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;
25
und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26
Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,
27
und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.
28
Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -
29
Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
30
Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen(h), daß er sterbe.
31
Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.
32
Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor(i) dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.
33
Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34
Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.

Fußnoten

(a)35:2 Eig. eine Weidetrift
(b)35:8 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
(c)35:8 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
(d)35:12 Eig. Löser, der nächste Verwandte
(e)35:16 Hier und nachher dasselbe Wort wie „Totschläger“
(f)35:17 Eig. mit einem Handstein, d.h. mit einem Stein, den man handhaben kann. Desgl. V. 18: Handwerkzeug
(g)35:18 O. Gegenstand
(h)35:30 Eig. antworten
(i)35:32 Eig. bis zu

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber:
2
Befiehl den Söhnen Israels, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitze
3
Städte zum Wohnen geben mit den Fluren derselben ringsum, damit diese in den Städten wohnen können und für ihre Herden und ihr Vieh die Fluren haben,
4
welche sich von den Mauern der Städte tausend Schritte weit ringsum erstrecken sollen.
5
Gegen Osten sollen zweitausend Ellen sein, und gegen Süden ebenso zweitausend Ellen; und gegen das Meer, das im Westen liegt, das gleiche Maß, und die Nordseite soll durch eine gleich lange Grenze abgeschlossen werden; so werden die Städte in der Mitte sein, und die Fluren außen herum.
6
Von den Städten aber, welche ihr den Leviten geben werdet, sollen sechs als Zufluchtsstätten für Flüchtlinge abgesondert sein, dass dahin fliehen kann, wer Blut vergossen hat; und außer diesen sollt ihr ihnen andere zweiundvierzig Städte geben,
7
das ist zusammen achtundvierzig Städte mit ihren Fluren.
8
Von diesen Städten, welche ihnen von dem Besitze der Söhne Israels zu Teil werden, sollen denen, welche mehr besitzen, mehrere genommen werden, und denen, welche weniger besitzen, wenigere; alle sollen nach Maßgabe ihres Erbbesitzes den Leviten Städte geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Der Herr sprach zu Moses:
10
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Chanaan gezogen seid,
11
so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen, welche unvorsätzlich Blut vergossen haben.
12
Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist.
13
Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Flucht bestimmt werden,
14
sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein,
15
sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden, damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat.
16
Wenn jemand mit einem Eisen schlägt, so dass der Getroffene stirbt, so soll er des Mordes schuldig sein und sterben.
17
Wer einen Stein auf jemanden wirft, so dass der Getroffene tot bleibt, soll ebenso gestraft werden.
18
Wird jemand mit einem Holze geschlagen und bleibt tot, so soll er mit dem Blute dessen, der ihn geschlagen, gerächt werden.
19
Der nächste Verwandte des Erschlagenen töte den Mörder; sogleich, wenn er ihn findet, soll er ihn töten.
20
Wer einen Menschen aus Hass stößt, oder mit Hinterlist etwas auf ihn wirft,
21
oder, wenn er ihm feind war, ihn mit der Hand so schlägt, dass jener stirbt, so ist der, welcher geschlagen hat, des Mordes schuldig; der Verwandte des Getöteten mag ihn töten, sobald er ihn findet.
22
Wenn aber jemand unversehens und ohne Hass
23
und Feindschaft etwas dergleichen tut,
24
und dies vor dem Volke erwiesen, und der Bluthandel zwischen dem Täter und dem Blutsverwandten untersucht ist,
25
so soll er als unschuldig aus der Hand des Rächers befreit und durch Urteilsspruch in die Stadt zurückgeführt werden, in die er geflohen war, und soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, der mit dem heiligen Öle gesalbt ist, stirbt.
26
Wenn aber der Totschläger außerhalb des Bereiches der Städte, welche den Flüchtigen angewiesen sind,
27
gefunden und von dem Bluträcher erschlagen wird, so soll der, welcher ihn getötet hat, schuldlos sein;
28
denn der Flüchtling hätte bis zum Tode des Hohenpriesters in der Stadt bleiben sollen. Nachdem aber dieser gestorben ist, darf der Totschläger wieder in sein Land zurückkehren.
29
Dies soll als ewig verpflichtende Bestimmung in allen euren Wohnsitzen gelten.
30
Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden.
31
Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat, er soll alsbald auch selbst sterben.
32
Verwiesene und Flüchtlinge sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;
33
damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat.
34
So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.