Gottes Neue Offenbarungen

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Allioli - Arndt Bibel :: Theophilus Bibel

- Kapitel 13 -

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Und der Herr redete zu Moses und Aaron und sprach:
2
Wenn auf der Haut des Leibes eines Menschen ein Fleck von verschiedener Farbe entsteht, oder eine Blatter, oder etwas Helles sich zeigt, das ist die Plage des Aussatzes, so soll er zu Aaron, dem Priester, oder zu irgend einem seiner Söhne geführt werden.
3
Wenn dieser den Ausschlag auf der Haut sieht und wahrnimmt, dass die Haare weiß geworden sind, und die Stelle, welche aussätzig erscheint, tiefer liegt als die übrige Haut und das Fleisch, so ist es die Plage des Aussatzes, und auf sein Urteil soll er abgesondert werden.
4
Wenn aber ein leuchtend weißer Fleck auf der Haut erscheint, aber nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, und die Haare haben die frühere Farbe behalten, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen
5
und am siebenten Tage nachsehen; und wenn der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen und an der Haut den früheren Umfang nicht überschritten hat, so soll er ihn abermals sieben andere Tage einschließen.
6
Wiederum am siebenten Tage soll er nachschauen; ist dann der Ausschlag dunkler geworden und hat sich nicht über die Haut weiter ausgebreitet, so soll er ihn für rein erklären, denn es ist ein Ausschlag; und der Mensch soll seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
7
Wenn aber der Ausschlag seit der Zeit, wo ihn der Priester beschaut und für rein erkannt hat, wieder gewachsen sein, so soll er zum Priester geführt
8
und für unrein erklärt werden.
9
Wenn die Plage des Aussatzes sich an einen Menschen zeigt, soll er zum Priester geführt werden,
10
und dieser soll ihn besichtigen. Ist dann die Haut weiß gefärbt und das Ansehen der Haare verändert, und wird das rohe Fleisch sichtbar,
11
so soll man es für veralteten Aussatz halten, der sich in die Haut eingesetzt hat. Der Priester soll ihn alsdann für unrein erklären und nicht einschließen, denn er ist offenbar mit Unreinheit behaftet.
12
Wenn aber der Aussatz auf der Haut sich verbreitend ausbricht und die ganze Haut vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, so weit die Augen nur sehen,
13
so soll ihn der Priester besichtigen und für mit sauberem Aussatz behaftet erklären, weil alles in weiß verwandelt ist; und der Mensch wird somit rein sein.
14
Wenn sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt,
15
so soll er durch den Priester für unrein erklärt und unter die Unreinen gerechnet werden; denn wenn wildes Fleisch mit Aussatz übersät ist, ist es unrein.
16
Wenn es aber wieder weiß wird und den ganzen Körper bedeckt,
17
so soll ihn der Priester besichtigen und für rein erklären.
18
Wenn aber auf der Haut des Fleisches sich ein Geschwür gebildet hat und wieder geheilt ist,
19
und an der Stelle des Geschwüres eine weiße oder rötliche Narbe erscheint, so soll man den Menschen zum Priester führen.
20
Sieht dieser, dass der aussätzige Fleck tiefer liegt als das übrige Fleisch und dass die Haare weiß geworden sind, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist im Geschwüre ausgebrochen.
21
Hat aber das Haar seine vorige Farbe behalten, und ist die Narbe etwas dunkel und liegt nicht tiefer als das Fleisch ringsherum, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
22
Wenn der Fleck sich alsdann vergrößert hat, soll er ihn für aussätzig erklären.
23
Ist er aber an derselben Stelle stehen geblieben, so ist es die Narbe eines Geschwüres, und der Mensch ist rein.
24
Hat aber jemand die Haut des Fleisches am Feuer verbrannt, und ist nach der Heilung ein weißes oder rotes Mal geblieben,
25
so soll es der Priester beschauen, und wenn es weiß geworden ist und seine Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist an dem Male entstanden.
26
Ist aber die Farbe der Haare unverändert, und ist der Fleck nicht tiefer als das übrige Fleisch, und das Aussehen des Aussatzes selbst etwas dunkel, so soll er ihn sieben Tage einschließen
27
und am siebenten Tage besichtigen; wenn dann der Aussatz sich auf der Haut ausgebreitet hat, so soll er ihn für unrein erklären.
28
Ist aber der weiße Fleck an seiner Stelle geblieben und zeigt sich nicht hell genug, so ist es ein Brandmal; und darum soll er rein sein, denn es ist die Narbe einer Brandwunde.
29
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Kopf oder Bart der Aussatz entsteht, soll der Priester besichtigen.
30
Und wenn die Stelle tiefer liegt als das übrige Fleisch und das Haar goldgelb und dünner ist als gewöhnlich, so soll er sie für unrein erklären; denn es ist der Aussatz des Hauptes und Bartes.
31
Wenn er aber sieht, dass die betreffende Stelle dem Fleische ringsum gleich und das Haar schwarz ist, so soll er ihn sieben Tage abschließen
32
und am siebenten Tage besichtigen. Ist der Fleck dann nicht gewachsen, und die Farbe des Haares nicht verändert, und die betroffene Stelle dem übrigen Fleische gleich,
33
so soll der Mensch geschoren werden, mit Ausnahme der Stelle des Fleckens, und sieben andere Tage eingeschlossen werden.
34
Wenn man dann am siebenten Tage sieht, dass der Fleck dieselbe Ausdehnung behalten hat und nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, so soll er ihn für rein erklären; alsdann soll er seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
35
Wenn aber der Fleck nach der Reinerklärung wieder auf der Haut um sich greift,
36
so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob das Haar in goldgelbe Farbe übergegangen ist, denn er ist offenbar unrein.
37
Wenn endlich der Fleck unverändert geblieben ist und die Haare schwarz sind, so soll er wissen, dass der Mensch heil ist, und soll ihn unbesorgt für rein erklären.
38
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Haut helle Flecken erscheinen,
39
soll der Priester besichtigen. Findet er verblasste, helle, weiße Flecken auf der Haut, so soll er wissen, dass es nicht Aussatz, sondern weiße Flecken sind und der Mensch rein ist.
40
Ein Mann, dem die Haare vom Haupte ausgefallen, ist ein Kahlkopf, aber rein;
41
und einer, dem die Haare gegen die Stirne hin ausfallen, ist ein Glatzkopf, aber rein.
42
Im Falle aber an dem kahlen Kopfe oder der Glatze ein weißer oder roter Fleck entsteht
43
und der Priester dies sieht, soll er ihn als zweifellos mit Aussatz behaftet erklären, der an dem kahlen Kopfe entstanden ist.
44
Wer immer also mit dem Aussatze befleckt und nach dem Entscheide des Priesters abgesondert worden ist,
45
soll zerrissene Kleider tragen, das Haupt entblößt, den Mund mit dem Kleide bedeckt halten, und soll rufen, dass er befleckt und unrein sei.
46
Die ganze Zeit, durch die er aussätzig und unrein ist, soll er außerhalb des Lagers allein wohnen.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Wenn ein wollenes oder linnenes Kleid den Aussatz zeigt
48
im Aufzug oder im Einschlag, oder etwa ein Fell, oder was immer aus einem Felle Gefertigtes,
49
und es findet sich ein weißer oder roter Fleck daran, so soll er für Aussatz gehalten und dem Priester gezeigt werden.
50
Dieser soll es besichtigen und sieben Tage einschließen,
51
und am siebenten Tage soll er es wieder besichtigen; und findet er alsdann, dass der Fleck sich ausgebreitet hat, so liegt dauernder Aussatz vor; er soll das Kleid und alles, woran der Fleck gefunden wurde, für unrein erklären;
52
und darum soll es mit Feuer verbrannt werden.
53
Wenn er aber sieht, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat,
54
so soll er das, woran der Aussatz sich findet, zu waschen gebieten, und soll es sieben andere Tage wieder einschließen.
55
Wenn er dann sieht, dass zwar das vorige Aussehen noch nicht wieder gekommen ist, wenn auch der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll er es für unrein erklären und mit Feuer verbrennen, weil der Aussatz die Oberfläche des Kleides oder das ganze Kleid ergriffen hat.
56
Ist aber die Stelle des Aussatzes dunkler geworden, nachdem man das Kleid gewaschen hat, so soll er sie abreißen und von dem ganzen Stück abtrennen.
57
Und wenn an solchen Stellen, die vorher frei von Flecken waren, sich später Aussatz zeigte, so ist es der fliegende oder unstäte Aussatz; es soll mit Feuer verbrannt werden.
58
Wenn aber der Fleck verschwunden ist, soll man das, was rein ist, zum zweiten Male mit Wasser waschen, und es soll rein sein.
59
Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleide, am Aufzug und Einschlag, und an allen Gegenständen aus Fell, wie man sie für rein oder unrein zu erklären hat.

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Und der HERR redete zu Mose und zu Aaron und sprach:
2
Wenn ein Mensch in der Haut seines Fleisches eine Erhöhung oder einen Ausschlag oder einen Flecken bekommt, und es wird in der Haut seines Fleisches zu einem Aussatz-Übel, so soll er zu Aaron, dem Priester, gebracht werden, oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern.
3
Und besieht der Priester das Übel in der Haut des Fleisches, und das Haar in dem Übel hat sich in weiß verwandelt, und das Übel erscheint tiefer als die Haut seines Fleisches, so ist es das Übel des Aussatzes; und sieht es der Priester, so soll er ihn für unrein erklären.
4
Und wenn der Flecken in der Haut seines Fleisches weiß ist und er nicht tiefer erscheint als die Haut, und sein Haar hat sich nicht in weiß verwandelt, so soll der Priester den, der das Übel hat, sieben Tage einschließen.
5
Und besieht es der Priester am siebten Tag, und siehe, das Übel ist in seinen Augen stehen geblieben, das Übel hat nicht um sich gegriffen in der Haut, so soll der Priester ihn zum zweiten Mal sieben Tage einschließen.
6
Und besieht es der Priester am siebten Tag zum zweiten Mal, und siehe, das Übel ist blass geworden, und das Übel hat nicht um sich gegriffen in der Haut, so soll der Priester ihn für rein erklären: Es ist ein Ausschlag; und er soll seine Kleider waschen, und er ist rein.
7
Wenn aber der Ausschlag in der Haut um sich greift, nachdem er sich dem Priester gezeigt hat zu seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester zum zweiten Mal zeigen;
8
und besieht ihn der Priester, und siehe, der Ausschlag hat in der Haut um sich gegriffen, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist der Aussatz.
9
Wenn ein Aussatz-Übel an einem Menschen entsteht, so soll er zu dem Priester gebracht werden.
10
Und besieht ihn der Priester, und siehe, es ist eine weiße Erhöhung in der Haut, und sie hat das Haar in weiß verwandelt, und ein Mal rohen Fleisches ist in der Erhöhung,
11
so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches, und der Priester soll ihn für unrein erklären; er soll ihn nicht einschließen, denn er ist unrein.
12
Wenn aber der Aussatz in der Haut ausbricht und der Aussatz die ganze Haut dessen, der das Übel hat, bedeckt, von seinem Kopf bis zu seinen Füßen, wohin auch die Augen des Priesters blicken
13
und der Priester besieht ihn, und siehe, der Aussatz hat sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er den, der das Übel hat, für rein erklären; hat es sich ganz in weiß verwandelt, so ist er rein.
14
An dem Tag aber, da rohes Fleisch an ihm gesehen wird, wird er unrein sein.
15
Und sieht der Priester das rohe Fleisch, so soll er ihn für unrein erklären; das rohe Fleisch ist unrein: Es ist der Aussatz.
16
Wenn aber das rohe Fleisch sich ändert und in weiß verwandelt wird, so soll er zu dem Priester kommen;
17
und besieht ihn der Priester, und siehe, das Übel ist in weiß verwandelt, so soll der Priester den, der das Übel hat, für rein erklären: Er ist rein.
18
Und wenn im Fleisch, in dessen Haut, eine Beule entsteht und wieder heilt,
19
und es entsteht an der Stelle der Beule eine weiße Erhöhung oder ein weiß-rötlicher Flecken, so soll er sich dem Priester zeigen;
20
und besieht ihn der Priester, und siehe, der Flecken erscheint niedriger als die Haut, und sein Haar hat sich in weiß verwandelt, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist das Übel des Aussatzes, er ist in der Beule ausgebrochen.
21
Und wenn der Priester ihn besieht, und siehe, es ist kein weißes Haar darin, und der Flecken ist nicht niedriger als die Haut und ist blass, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen.
22
Wenn er aber in der Haut um sich greift, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist das Übel.
23
Und wenn der Flecken an seiner Stelle stehen bleibt, wenn er nicht um sich gegriffen hat, so ist es die Narbe der Beule; und der Priester soll ihn für rein erklären.
24
Oder wenn in der Haut des Fleisches eine feurige Entzündung entsteht, und das Mal der Entzündung wird ein weiß-rötlicher oder weißer Flecken,
25
und der Priester besieht ihn, und siehe, das Haar ist in weiß verwandelt in dem Flecken, und er erscheint tiefer als die Haut, so ist es der Aussatz; er ist in der Entzündung ausgebrochen, und der Priester soll ihn für unrein erklären: es ist das Übel des Aussatzes.
26
Und wenn der Priester ihn besieht, und siehe, es ist kein weißes Haar in dem Flecken, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist blass, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen.
27
Und der Priester soll ihn am siebten Tag besehen; wenn er in der Haut um sich greift, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist das Übel des Aussatzes.
28
Und wenn der Flecken an seiner Stelle stehen bleibt, wenn er nicht um sich gegriffen hat in der Haut und ist blass, so ist es die Erhöhung der Entzündung; und der Priester soll ihn für rein erklären, denn es ist die Narbe der Entzündung.
29
Und wenn ein Mann oder eine Frau ein Übel am Haupt oder am Bart bekommt,
30
und der Priester besieht das Übel, und siehe, es erscheint tiefer als die Haut, und goldgelbes, dünnes Haar ist darin, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist Schorf, es ist der Aussatz des Hauptes oder des Bartes.
31
Und wenn der Priester das Übel des Schorfes besieht, und siehe, es erscheint nicht tiefer als die Haut, und es ist kein schwarzes Haar darin, so soll der Priester den, der das Übel des Schorfes hat, sieben Tage einschließen.
32
Und besieht der Priester das Übel am siebten Tag, und siehe, der Schorf hat nicht um sich gegriffen, und es ist kein goldgelbes Haar darin, und der Schorf erscheint nicht tiefer als die Haut, so soll er sich scheren;
33
aber den Schorf soll er nicht scheren. Und der Priester schließe den, der den Schorf hat, zum zweiten Mal sieben Tage ein.
34
Und besieht der Priester den Schorf am siebten Tag, und siehe, der Schorf hat nicht um sich gegriffen in der Haut, und er erscheint nicht tiefer als die Haut, so soll der Priester ihn für rein erklären; und er soll seine Kleider waschen, und er ist rein.
35
Wenn aber, nach seiner Reinigung, der Schorf in der Haut um sich greift,
36
und der Priester besieht ihn, und siehe, der Schorf hat in der Haut um sich gegriffen, so soll der Priester nicht nach dem goldgelben Haar forschen; er ist unrein.
37
Und wenn in seinen Augen der Schorf stehen geblieben ist, und es ist schwarzes Haar darin gewachsen, so ist der Schorf geheilt: Er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38
Und wenn ein Mann oder eine Frau in der Haut ihres Fleisches Flecken bekommen, weiße Flecken,
39
und der Priester besieht sie, und siehe, in der Haut ihres Fleisches sind blasse, weiße Flecken, so ist es ein Ausschlag, der in der Haut ausgebrochen ist: Er ist rein.
40
Und wenn einem Mann das Haupthaar ausfällt, so ist er ein Glatzkopf: Er ist rein.
41
Und wenn ihm das Haupthaar gegen das Gesicht zu ausfällt, so ist er ein Kahlkopf: Er ist rein.
42
Und wenn an der Hinter- oder an der Vorderglatze ein weiß-rötliches Übel ist, so ist es der Aussatz, der an seiner Hinter- oder an seiner Vorderglatze ausgebrochen ist.
43
Und besieht ihn der Priester, und siehe, die Erhöhung des Übels ist weiß-rötlich an seiner Hinter- oder an seiner Vorderglatze, wie das Aussehen des Aussatzes in der Haut des Fleisches,
44
so ist er ein aussätziger Mann: Er ist unrein; der Priester soll ihn für gänzlich unrein erklären; sein Übel ist an seinem Haupt.
45
Und der Aussätzige, an dem das Übel ist, seine Kleider sollen zerrissen, und sein Haupt soll entblößt sein, und er soll seinen Bart verhüllen und ausrufen: Unrein, unrein!
46
Alle die Tage, da das Übel an ihm ist, soll er unrein sein; er ist unrein: Allein soll er wohnen, außerhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Und wenn an einem Kleid ein Aussatz-Übel entsteht, an einem Kleid aus Wolle oder an einem Kleid aus Linnen
48
oder an einer Kette oder an einem Einschlag aus Linnen oder aus Wolle; oder an einem Fell oder an irgendeinem Fellwerk;
49
und das Übel ist grünlich oder rötlich am Kleid oder am Fell oder an der Kette oder am Einschlag oder an irgendeinem Gerät aus Fell, so ist es das Übel des Aussatzes, und man soll es den Priester besehen lassen.
50
Und der Priester besehe das Übel und schließe das, woran das Übel ist, sieben Tage ein.
51
Und sieht er das Übel am siebten Tag, dass das Übel um sich gegriffen hat am Kleid oder an der Kette oder am Einschlag oder am Fell nach allem, wozu das Fell verarbeitet wird, so ist das Übel ein fressender Aussatz: es ist unrein.
52
Und man soll das Kleid, oder die Kette oder den Einschlag aus Wolle oder aus Linnen, oder jedes Gerät aus Fell, woran das Übel ist, verbrennen; denn es ist ein fressender Aussatz: Es soll mit Feuer verbrannt werden.
53
Und wenn der Priester es besieht, und siehe, das Übel hat nicht um sich gegriffen am Kleid, oder an der Kette oder am Einschlag, oder an irgendeinem Gerät aus Fell,
54
so soll der Priester gebieten, dass man das wasche, woran das Übel ist; und er soll es zum zweiten Mal sieben Tage einschließen.
55
Und besieht der Priester das Übel nach dem Waschen, und siehe, das Übel hat sein Aussehen nicht geändert, und das Übel hat nicht um sich gegriffen, so ist es unrein; du sollst es mit Feuer verbrennen: es ist eine Vertiefung auf seiner kahlen Hinter- oder Vorderseite.
56
Und wenn der Priester es besieht, und siehe, das Übel ist blass geworden nach dem Waschen, so soll er es abreißen vom Kleid, oder vom Fell, oder von der Kette oder vom Einschlag.
57
Und wenn es noch gesehen wird am Kleid, oder an der Kette oder am Einschlag, oder an irgendeinem Gerät aus Fell, so ist es ein ausbrechender Aussatz: Du sollst mit Feuer verbrennen, woran das Übel ist.
58
Und das Kleid, oder die Kette oder der Einschlag, oder irgendein Gerät aus Fell, das du wäschst, und das Übel weicht daraus: Es soll zum zweiten Mal gewaschen werden, und es ist rein.
59
Das ist das Gesetz des Aussatz-Übels an einem Kleid aus Wolle oder aus Linnen, oder an einer Kette oder an einem Einschlag, oder an irgendeinem Gerät aus Fell, um es für rein oder für unrein zu erklären.