Drei Städte der Zuflucht
(4. Mose 35,9-34; 5. Mose 4,41-43; Josua 20,1-9)
1
Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land der Herr, dein Gott, dir geben will, und du nach ihrer Vertreibung in ihren Städten und Häusern dich niedergelassen hast,
2
dann sondere dir in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitz gibt, drei Städte aus!
3
Setze den Weg dorthin gut instand und teile das Gebiet deines Landes, das der Herr, dein Gott, dir zu eigen geben wird, in drei Teile! Jeder Totschläger soll sich dahin flüchten können.
4
Folgende Bestimmung gelte für den Totschläger, der sich dorthin flüchtet, um am Leben zu bleiben: Wer einen anderen unvorsätzlich und ohne ihm schon seit längerer Zeit feind zu sein, getötet hat, -
5
z.B. wenn er mit einem anderen in den Wald ging, um Holz zu fällen, und es holt seine Hand mit der Axt aus, um auf den Baum einzuhauen, die Axt aber löst sich vom Stiel los und trifft den anderen, daß er stirbt, so soll ein solcher in eine dieser Städte fliehen können und am Leben bleiben.
6
Sonst setzt der Bluträcher in seinem Zorn dem Totschläger nach und holt ihn - weil der Weg zu weit ist - ein und schlägt ihn tot, obwohl er keine Schuld am Tod hat. Er war ihm ja vorher nicht feind gewesen.
7
Darum gebiete ich dir: Du sollst dir drei Städte absondern.
8
Wenn dann der Herr, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern geschworen, und dir das ganze Land gibt, das er deinen Vätern verheißen hat,
9
nachdem du dieses ganze Gesetz, das ich dir heute gebe, gewissenhaft beobachtet und den Herrn, deinen Gott, lieb gehabt hast und allezeit auf seinen Wegen gewandelt bist, so füge zu diesen Städten noch drei andere hinzu;
10
damit in deinem Land, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen geben will, nicht unschuldig Blut vergossen wird und auf dir Blutschuld lastet!
11
Wenn aber jemand einen anderen haßt und ihm auflauert, ihn überfällt und totschlägt und dann in einer dieser Städte Zuflucht sucht,
12
dann sollen die Stadtältesten ihn von dort herausholen lassen und der Hand des Bluträchers überliefern, damit er sterbe.
13
Habe kein Mitleid mit ihm, sondern tilge das unschuldig vergossene Blut aus Israel, damit es dir wohlergehe!
Grenzen des Eigentums
14
Die Grenzen deines Nachbarn, die die Vorfahren gezogen haben, verrücke nicht auf deinem Besitztum, das du erhalten wirst in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir zu eigen geben wird!
Das Gesetz über die Zeugen
(Matthäus 18,15-20)
15
Ein Zeuge soll gegen niemand allein aufkommen, wenn es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt oder um irgendeine Schuld, die jemand begangen hat. Erst auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin soll eine Entscheidung gefällt werden.
16
Tritt ein falscher Zeuge wider jemand auf, um ihn einer Schuld anzuklagen,
17
sollen die beiden Männer, die miteinander im Streit liegen, in Gegenwart der Priester und Richter, die zur Zeit tätig sind, vor den Herrn hintreten.
18
Die Richter sollen den Fall genau untersuchen. Ergibt sich, daß der Zeuge ein falscher Zeuge war und lügnerische Aussagen gegen seinen Volksgenossen gemacht hat,
19
dann sollt ihr mit ihm so verfahren, wie er an seinem Volkgenossen zu handeln gedachte. So sollst du das Böse aus deiner Mitte vertilgen.
20
Die übrigen sollen es hören und sich fürchten und nie mehr einen solchen Frevel in deiner Mitte verüben.
21
Habe kein Mitleid: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn; Hand um Hand und Fuß um Fuß!