Gottes Neue Offenbarungen

Das zweite Buch Mose: Exodus

Volksbibel 2000 :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 21 -

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Folgendes sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2
Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so diene er dir sechs Jahre lang.
3
Im siebten Jahr soll er unentgeltlich freigelassen werden. Ist er ledig gekommen, so soll er ledig wieder weggehen; war er verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm gehen.
4
Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau mit ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein freigelassen werden.
5
Erklärt aber der Sklave: "Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden,"
6
soll ihn sein Herr vor Gericht bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen. Dort soll ihm sein Herr mit einem Pfriemen sein Ohr durchstechen, und er soll für immer sein Sklave sein.
7
Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden.
8
Mißfällt sie ihrem Herrn, für den jener sie bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen. An ein fremdes Volk sie zu verkaufen, wenn er sie verschmäht, steht ihm nicht zu.
9
Weist er sie aber seinem Sohn zu, so muß er sie nach dem Recht der Töchter behandeln.
10
Nimmt er sich noch eine andere, so darf er sie in Fleischnahrung, Kleidung und im ehelichen Leben nicht verkürzen.
11
Wenn er ihr aber diese drei Dinge nicht leistet, so darf sie ohne Entschädigung, ohne Entgelt frei weggehen.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen anderen schlägt, so daß er stirbt, soll mit dem Tod bestraft werden.
13
Hat er es nicht vorsätzlich getan, sondern hat es Gott seiner Hand zustoßen lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen kann.
14
Wenn aber jemand einen anderen mit Vorsatz und Hinterlist tötet, so sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er sterbe.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tod bestraft werden.
16
Wer einen Menschen raubt, mag er ihn verkaufen, oder mag dieser sich noch in seiner Gewalt befinden, soll mit dem Tod bestraft werden.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tod bestraft werden.
18
Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit einem Erdklumpen schlägt, so daß dieser zwar nicht stirbt, jedoch bettlägerig wird,
19
soll, wenn er wieder aufkommt und im Freien an seinem Stock umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben. Nur muß er ihm den Schaden, den die Arbeitsunfähigkeit für ihn mit sich bringt, ersetzen und die Heilkosten zahlen.
20
Schlägt jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock, so daß sie ihm unter den Händen sterben, so muß dies bestraft werden.
21
Bleibt der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es handelt sich um sein eigenes Geld.
22
Wenn Männer miteinander streiten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Fehlgeburt eintritt, jedoch kein weiterer Schaden entsteht, so soll der Schuldige mit einer Geldbuße belegt werden, die der Ehemann der Frau nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern über ihn verhängt.
23
Entsteht aber ein weiterer Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Schlägt jemand seinen Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge und zerstört er es, so soll er sie zur Entschädigung für das Auge freilassen.
27
Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er sie zur Entschädigung für den Zahn freilassen.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Stößt ein Rind einen Mann oder eine Frau so, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden. Der Besitzer des Rindes jedoch bleibt straffrei.
29
War aber das Rind schon früher stößig und sein Besitzer verwarnt worden, ohne daß er es jedoch gehütet hätte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden. Auch sein Besitzer soll mit dem Tod bestraft werden.
30
Wenn ihm aber eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er für sein Leben so viel Lösegeld bezahlen, als von ihm verlangt wird.
31
Stößt das Rind einen Knaben oder ein Mädchen, so soll nach demselben Recht mit ihm verfahren werden.
32
Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll der Eigentümer ihrem Herrn dreißig Silberlinge zahlen, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Läßt jemand eine Zisterne offen stehen, oder gräbt jemand eine Zisterne und deckt sie nicht zu, und fällt nun ein Rind oder ein Esel hinein,
34
so soll der Eigentümer der Zisterne Ersatz leisten. Er muß den Besitzer mit Geld abfinden. Das verendete Tier jedoch verbleibt ihm.
35
Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, so daß es verendet, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür teilen. Auch das verendete Tier sollen sie unter sich teilen.
36
War es aber bekannt, daß das Rind schon früher stößig war, und hatte sein Eigentümer es nicht gehütet, so muß er zum vollen Ersatz für dieses Rind ein anderes geben. Das verendete Tier soll ihm gehören.

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst.
2
Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, so diene er dir sechs Jahre; im siebenten Jahre soll er ohne Entgelt frei werden.
3
Mit dem Kleide, in dem er eintrat, mit einem solchen soll er wieder gehen; hatte er ein Weib, so soll auch sein Weib mit ihm fortziehen.
4
Hat aber sein Herr ihm ein Weib gegeben, und diese ihm Söhne und Töchter geboren, so sollen das Weib und ihre Kinder dem Herrn gehören, er aber soll in seinem Kleide entlassen werden.
5
Sagt aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn und mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht frei werden,
6
so führe ihn der Herr vor die Obrigkeit am Heiligtume, und stelle ihn an die Türpfosten, und durchbohre sein Ohr mit einem Pfriemen: so soll er dann für immer sein Knecht sein.
7
Hat jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht weggehen, wie Mägde wegzugehen pflegen.
8
Missfällt sie aber den Augen ihres Herrn, dem sie übergeben worden, so entlasse er sie; doch an ein fremdes Volk sie zu verkaufen, soll er nicht das Recht haben, wenn er sie verschmäht.
9
Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt hat, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10
Nimmt er ihm eine andere, so soll er für das Mädchen um eine Heirat sorgen, auch Kleidung und den Preis der Jungfrauenschaft darf er ihr nicht verweigern.
11
Wenn er diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, ohne Lösegeld frei werden.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen erschlägt, mit der Absicht, ihn zu töten, der soll des Todes sterben.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn Gott in seine Hände fallen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, an den er fliehen soll.
14
Wenn jemand seinen Nächsten mit Vorsatz und Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altare wegreißen, dass er sterbe.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben.
16
Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, und des Verbrechens überwiesen wird, soll des Todes sterben.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
18
Wenn Männer einen Streit haben, und einer schlägt den andern mit einem Steine oder mit der Faust, und dieser stirbt zwar nicht, aber wird bettlägerig,
19
und kommt wieder auf, und geht an seinem Stabe herum: so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos sein, für die Versäumnis jedoch und die Kosten wegen der Ärzte soll er ihm Ersatz leisten.
20
Wer seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stabe schlägt, so dass sie unter seiner Hand sterben, soll der Strafe anheimfallen.
21
Wenn aber der Getroffene noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll er straflos ausgehen; denn er hat ihm sein Geld gekostet.
22
Wenn Männer einen Streit haben und einer verletzt dabei ein schwangeres Weib, so dass ihr die Frucht abgeht, sie aber am Leben bleibt, so soll er um Geld gestraft werden, soviel der Mann des Weibes fordert und die Schiedsrichter zuerkennen.
23
Folgt aber ihr Tod, so soll er Leben um Leben geben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd in das Auge schlägt und sie auf demselben blind macht, soll er sie für das Auge, das er ausgeschlagen hat, frei entlassen.
27
Und wenn er seinem Knechte oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er sie gleichfalls freilassen.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stößt und sie sterben, so soll es gesteinigt werden; sein Fleisch soll nicht gegessen werden, aber der Herr des Rindes soll straflos sein.
29
Wenn aber das Rind schon längst stößig war und man hat es seinem Herrn angezeigt, er aber hat es nicht verwahrt, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib getötet hat, gesteinigt werden, und auch seinen Herrn soll man töten.
30
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er für sein Leben so viel geben, wie von ihm gefordert wird.
31
Und wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen niederstößt, so soll es dem nämlichen Urteile unterliegen.
32
Wenn es einen Knecht oder eine Magd anfällt, so sollen ihrem Herrn dreißig Sekel Silbers gezahlt, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder neu gräbt, und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel in dieselbe,
34
so soll der Eigentümer der Zisterne den Wert der Tiere erstatten; das tot gebliebene aber soll ihm dafür gehören.
35
Stößt das Rind jemandes das Rind eines andern, dass dieses stirbt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Gelderlös teilen, und auch den Körper des toten sollen sie unter sich teilen.
36
Wusste aber der Herr, dass das Rind schon längst stößig war, und hütete es nicht, so soll er als Ersatz für das Rind ein anderes geben, und der Körper des toten Rindes soll ihm ganz gehören.