Gottes Neue Offenbarungen

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Lutherbibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 13 -

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
2
Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffährt oder ausschlägt oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem unter seinen Söhnen, den Priestern.
3
Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches sieht, daß die Haare in Weiß verwandelt sind und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist's gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.
4
Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut des Fleisches, und doch das Ansehen der Haut nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester ihn verschließen sieben Tage
5
und am siebenten Tage besehen. Ist's, daß das Mal bleibt, wie er's zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen an der Haut,
6
so soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andermal am siebenten Tage besieht und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weitergefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen; denn es ist ein Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7
Wenn aber der Grind weiterfrißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist, ob er rein sei, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen,
8
wenn dann da der Priester sieht, daß der Grind weitergefressen hat in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß Aussatz.
9
Wenn ein Mal des Aussatzes an einem Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.
10
Wenn derselbe sieht und findet, daß Weißes aufgefahren ist an der Haut und die Haare in Weiß verwandelt und rohes Fleisch im Geschwür ist,
11
so ist's gewiß ein alter Aussatz in der Haut des Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.
12
Wenn aber der Aussatz blüht in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag,
13
wenn dann der Priester besieht und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.
14
Ist aber rohes Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.
15
Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn unrein urteilen; denn das rohe Fleisch ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.
16
Verkehrt sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.
17
Und wenn der Priester besieht und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen; denn er ist rein.
18
Wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird und wieder heilt,
19
darnach an demselben Ort etwas Weißes auffährt oder rötliches Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.
20
Wenn dann der Priester sieht, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse geworden.
21
Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind und es ist nicht tiefer denn die andere Haut und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.
22
Frißt es weiter in der Haut, so soll er unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.
23
Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist's die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.
24
Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennt und das Brandmal weißrötlich oder weiß ist
25
und der Priester ihn besieht und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist's gewiß Aussatz, aus dem Brandmal geworden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.
26
Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt und es nicht tiefer ist denn die andere Haut und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen;
27
und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat's weitergefressen an der Haut, so soll er unrein urteilen; denn es ist Aussatz.
28
Ist's aber gestanden an dem Brandmal und hat nicht weitergefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist's ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist die Narbe des Brandmals.
29
Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat
30
und der Priester das Mal besieht und findet, daß das Ansehen der Haut tiefer ist denn die andere Haut und das Haar daselbst golden und dünn, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist ein aussätziger Grind des Hauptes oder des Bartes.
31
Sieht aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die andere Haut und das Haar nicht dunkel ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.
32
Und wenn er am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat und kein goldenes Haar da ist und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,
33
soll er sich scheren, doch daß er den Grind nicht beschere; und soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschließen.
34
Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat in der Haut und das Ansehen ist nicht tiefer als die andere Haut, so soll er ihn rein sprechen, und er soll seine Kleider waschen; denn er ist rein.
35
Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
36
und der Priester besieht und findet, daß der Grind also weitergefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr darnach fragen, ob die Haare golden sind; denn er ist unrein.
37
Ist aber vor Augen der Grind stillgestanden und dunkles Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
38
Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist
39
und der Priester sieht daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.
40
Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.
41
Fallen sie ihm vorn am Haupt aus und wird eine Glatze, so ist er rein.
42
Wird aber an der Glatze, oder wo er kahl ist, ein weißes oder rötliches Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.
43
Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, daß ein weißes oder rötliches Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder am Kahlkopf, daß es sieht, wie sonst der Aussatz an der Haut,
44
so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.
45
Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllt und er soll rufen: Unrein, unrein!
46
Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, allein wohnen und seine Wohnung soll außerhalb des Lagers sein.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Wenn an einem Kleid ein Aussatzmal sein wird, es sei wollen oder leinen,
48
am Aufzug oder am Eintrag, es sei wollen oder leinen, oder an einem Fell oder an allem, was aus Fellen gemacht wird,
49
und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist am Kleid oder am Fell oder am Aufzug oder am Eintrag oder an irgend einem Ding, das von Fellen gemacht ist, das ist gewiß ein Mal des Aussatzes; darum soll's der Priester besehen.
50
Und wenn er das Mal sieht, soll er's einschließen sieben Tage.
51
Und wenn er am siebenten Tage sieht, daß das Mal hat weitergefressen am Kleid, am Aufzug oder am Eintrag, am Fell oder an allem, was man aus Fellen macht, so ist das Mal ein fressender Aussatz, und es ist unrein.
52
Und man soll das Kleid verbrennen oder den Aufzug oder den Eintrag, es sei wollen oder leinen oder allerlei Fellwerk, darin solch ein Mal ist; denn es ist fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.
53
Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weitergefressen hat am Kleid oder am Aufzug oder am Eintrag oder an allerlei Fellwerk,
54
so soll er gebieten, daß man solches wasche, worin solches Mal ist, und soll's einschließen andere sieben Tage.
55
Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weitergefressen hat, so ist's unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat's vorn oder hinten schäbig gemacht.
56
Wenn aber der Priester sieht, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er's abreißen vom Kleid, vom Fell, von Aufzug oder vom Eintrag.
57
Wird's aber noch gesehen am Kleid, am Aufzug, am Eintrag oder allerlei Fellwerk, so ist's ein Aussatzmal, und sollst das mit Feuer verbrennen, worin solch Mal ist.
58
Das Kleid aber oder der Aufzug oder Eintrag oder allerlei Fellwerk, das gewaschen und von dem das Mal entfernt ist, soll man zum andernmal waschen, so ist's rein.
59
Das ist das Gesetz über die Male des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Aufzug und am Eintrag und allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Und der Herr redete zu Moses und Aaron und sprach:
2
Wenn auf der Haut des Leibes eines Menschen ein Fleck von verschiedener Farbe entsteht, oder eine Blatter, oder etwas Helles sich zeigt, das ist die Plage des Aussatzes, so soll er zu Aaron, dem Priester, oder zu irgend einem seiner Söhne geführt werden.
3
Wenn dieser den Ausschlag auf der Haut sieht und wahrnimmt, dass die Haare weiß geworden sind, und die Stelle, welche aussätzig erscheint, tiefer liegt als die übrige Haut und das Fleisch, so ist es die Plage des Aussatzes, und auf sein Urteil soll er abgesondert werden.
4
Wenn aber ein leuchtend weißer Fleck auf der Haut erscheint, aber nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, und die Haare haben die frühere Farbe behalten, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen
5
und am siebenten Tage nachsehen; und wenn der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen und an der Haut den früheren Umfang nicht überschritten hat, so soll er ihn abermals sieben andere Tage einschließen.
6
Wiederum am siebenten Tage soll er nachschauen; ist dann der Ausschlag dunkler geworden und hat sich nicht über die Haut weiter ausgebreitet, so soll er ihn für rein erklären, denn es ist ein Ausschlag; und der Mensch soll seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
7
Wenn aber der Ausschlag seit der Zeit, wo ihn der Priester beschaut und für rein erkannt hat, wieder gewachsen sein, so soll er zum Priester geführt
8
und für unrein erklärt werden.
9
Wenn die Plage des Aussatzes sich an einen Menschen zeigt, soll er zum Priester geführt werden,
10
und dieser soll ihn besichtigen. Ist dann die Haut weiß gefärbt und das Ansehen der Haare verändert, und wird das rohe Fleisch sichtbar,
11
so soll man es für veralteten Aussatz halten, der sich in die Haut eingesetzt hat. Der Priester soll ihn alsdann für unrein erklären und nicht einschließen, denn er ist offenbar mit Unreinheit behaftet.
12
Wenn aber der Aussatz auf der Haut sich verbreitend ausbricht und die ganze Haut vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, so weit die Augen nur sehen,
13
so soll ihn der Priester besichtigen und für mit sauberem Aussatz behaftet erklären, weil alles in weiß verwandelt ist; und der Mensch wird somit rein sein.
14
Wenn sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt,
15
so soll er durch den Priester für unrein erklärt und unter die Unreinen gerechnet werden; denn wenn wildes Fleisch mit Aussatz übersät ist, ist es unrein.
16
Wenn es aber wieder weiß wird und den ganzen Körper bedeckt,
17
so soll ihn der Priester besichtigen und für rein erklären.
18
Wenn aber auf der Haut des Fleisches sich ein Geschwür gebildet hat und wieder geheilt ist,
19
und an der Stelle des Geschwüres eine weiße oder rötliche Narbe erscheint, so soll man den Menschen zum Priester führen.
20
Sieht dieser, dass der aussätzige Fleck tiefer liegt als das übrige Fleisch und dass die Haare weiß geworden sind, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist im Geschwüre ausgebrochen.
21
Hat aber das Haar seine vorige Farbe behalten, und ist die Narbe etwas dunkel und liegt nicht tiefer als das Fleisch ringsherum, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
22
Wenn der Fleck sich alsdann vergrößert hat, soll er ihn für aussätzig erklären.
23
Ist er aber an derselben Stelle stehen geblieben, so ist es die Narbe eines Geschwüres, und der Mensch ist rein.
24
Hat aber jemand die Haut des Fleisches am Feuer verbrannt, und ist nach der Heilung ein weißes oder rotes Mal geblieben,
25
so soll es der Priester beschauen, und wenn es weiß geworden ist und seine Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist an dem Male entstanden.
26
Ist aber die Farbe der Haare unverändert, und ist der Fleck nicht tiefer als das übrige Fleisch, und das Aussehen des Aussatzes selbst etwas dunkel, so soll er ihn sieben Tage einschließen
27
und am siebenten Tage besichtigen; wenn dann der Aussatz sich auf der Haut ausgebreitet hat, so soll er ihn für unrein erklären.
28
Ist aber der weiße Fleck an seiner Stelle geblieben und zeigt sich nicht hell genug, so ist es ein Brandmal; und darum soll er rein sein, denn es ist die Narbe einer Brandwunde.
29
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Kopf oder Bart der Aussatz entsteht, soll der Priester besichtigen.
30
Und wenn die Stelle tiefer liegt als das übrige Fleisch und das Haar goldgelb und dünner ist als gewöhnlich, so soll er sie für unrein erklären; denn es ist der Aussatz des Hauptes und Bartes.
31
Wenn er aber sieht, dass die betreffende Stelle dem Fleische ringsum gleich und das Haar schwarz ist, so soll er ihn sieben Tage abschließen
32
und am siebenten Tage besichtigen. Ist der Fleck dann nicht gewachsen, und die Farbe des Haares nicht verändert, und die betroffene Stelle dem übrigen Fleische gleich,
33
so soll der Mensch geschoren werden, mit Ausnahme der Stelle des Fleckens, und sieben andere Tage eingeschlossen werden.
34
Wenn man dann am siebenten Tage sieht, dass der Fleck dieselbe Ausdehnung behalten hat und nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, so soll er ihn für rein erklären; alsdann soll er seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
35
Wenn aber der Fleck nach der Reinerklärung wieder auf der Haut um sich greift,
36
so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob das Haar in goldgelbe Farbe übergegangen ist, denn er ist offenbar unrein.
37
Wenn endlich der Fleck unverändert geblieben ist und die Haare schwarz sind, so soll er wissen, dass der Mensch heil ist, und soll ihn unbesorgt für rein erklären.
38
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Haut helle Flecken erscheinen,
39
soll der Priester besichtigen. Findet er verblasste, helle, weiße Flecken auf der Haut, so soll er wissen, dass es nicht Aussatz, sondern weiße Flecken sind und der Mensch rein ist.
40
Ein Mann, dem die Haare vom Haupte ausgefallen, ist ein Kahlkopf, aber rein;
41
und einer, dem die Haare gegen die Stirne hin ausfallen, ist ein Glatzkopf, aber rein.
42
Im Falle aber an dem kahlen Kopfe oder der Glatze ein weißer oder roter Fleck entsteht
43
und der Priester dies sieht, soll er ihn als zweifellos mit Aussatz behaftet erklären, der an dem kahlen Kopfe entstanden ist.
44
Wer immer also mit dem Aussatze befleckt und nach dem Entscheide des Priesters abgesondert worden ist,
45
soll zerrissene Kleider tragen, das Haupt entblößt, den Mund mit dem Kleide bedeckt halten, und soll rufen, dass er befleckt und unrein sei.
46
Die ganze Zeit, durch die er aussätzig und unrein ist, soll er außerhalb des Lagers allein wohnen.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Wenn ein wollenes oder linnenes Kleid den Aussatz zeigt
48
im Aufzug oder im Einschlag, oder etwa ein Fell, oder was immer aus einem Felle Gefertigtes,
49
und es findet sich ein weißer oder roter Fleck daran, so soll er für Aussatz gehalten und dem Priester gezeigt werden.
50
Dieser soll es besichtigen und sieben Tage einschließen,
51
und am siebenten Tage soll er es wieder besichtigen; und findet er alsdann, dass der Fleck sich ausgebreitet hat, so liegt dauernder Aussatz vor; er soll das Kleid und alles, woran der Fleck gefunden wurde, für unrein erklären;
52
und darum soll es mit Feuer verbrannt werden.
53
Wenn er aber sieht, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat,
54
so soll er das, woran der Aussatz sich findet, zu waschen gebieten, und soll es sieben andere Tage wieder einschließen.
55
Wenn er dann sieht, dass zwar das vorige Aussehen noch nicht wieder gekommen ist, wenn auch der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll er es für unrein erklären und mit Feuer verbrennen, weil der Aussatz die Oberfläche des Kleides oder das ganze Kleid ergriffen hat.
56
Ist aber die Stelle des Aussatzes dunkler geworden, nachdem man das Kleid gewaschen hat, so soll er sie abreißen und von dem ganzen Stück abtrennen.
57
Und wenn an solchen Stellen, die vorher frei von Flecken waren, sich später Aussatz zeigte, so ist es der fliegende oder unstäte Aussatz; es soll mit Feuer verbrannt werden.
58
Wenn aber der Fleck verschwunden ist, soll man das, was rein ist, zum zweiten Male mit Wasser waschen, und es soll rein sein.
59
Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleide, am Aufzug und Einschlag, und an allen Gegenständen aus Fell, wie man sie für rein oder unrein zu erklären hat.