Gottes Neue Offenbarungen

Das vierte Buch Mose: Numeri

Elberfelder Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 29 -

Opfer am Fest der Posaunen

(3. Mose 23,23-25)
1
Und im siebenten Monat, am ersten des Monats, soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des Posaunenhalls soll es euch sein.
2
Und ihr sollt ein Brandopfer opfern zum lieblichen Geruch dem Jehova: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl;
3
und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
4
und ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;
5
und einen Ziegenbock als Sündopfer, um Sühnung für euch zu tun;
6
außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum lieblichen Geruch, ein Feueropfer dem Jehova.

Opfer am Tag der Versöhnung

(3. Mose 16,1-34; 3. Mose 23,26-32)
7
Und am zehnten dieses siebenten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein, und ihr sollt eure Seelen kasteien; keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8
Und ihr sollt dem Jehova ein Brandopfer darbringen als lieblichen Geruch: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie euch sein;
9
und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem einen Widder,
10
je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;
11
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.

Opfergaben zum Laubhüttenfest

(5. Mose 16,13-17)
12
Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem Jehova ein Fest feiern sieben Tage.
13
Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jehova: dreizehn junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie sein;
14
und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Farren, zu den dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem Widder, zu den zwei Widdern,
15
und je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den vierzehn Lämmern;
16
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17
Und am zweiten Tage zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
18
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20
Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
21
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22
und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23
Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
24
ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26
Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
27
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28
und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
29
Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
30
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
31
und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.
32
Und am siebenten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
33
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;
34
und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
35
Am achten Tage soll euch eine Festversammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
36
Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jehova: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl;
37
ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
38
und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
39
Das sollt ihr bei euren Festen(a) dem Jehova opfern, außer euren Gelübden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Friedensopfern(b).

Fußnoten

(a)29:39 S. die Anm. zu 3. Mose 23,2
(b)29:39 W. an euren Brandopfern und an euren Speisopfern usw.

Opfer am Fest der Posaunen

(3. Mose 23,23-25)
1
Auch der erste Tag des siebenten Monats soll euch ehrwürdig und heilig sein; keine knechtliche Arbeit sollt ihr an demselben tun, weil er der Tag des Posaunenschalles ist.
2
Und ihr sollt dem Herrn als Brandopfer, zum lieblichen Geruche, einen jungen Stier von der Herde, einen Widder, und sieben einjährige fehlerlose Lämmer darbringen,
3
und als Speiseopfer dazu drei Zehntel feinen Mehles, mit Öl angemacht, zu jedem jungen Stiere, zwei Zehntel zu jedem Widder,
4
ein Zehntel zu je einem der sieben Lämmer;
5
und einen Ziegenbock als Sündopfer, der zur Sühne für das Volk dargebracht wird;
6
außer dem Brandopfer am ersten Tage des Monats mit den dazu gehörigen Speiseopfern, und dem immerwährenden Brandopfer mit den herkömmlichen Trankopfern; nach derselben Weise sollt ihr es zum lieblichen Geruche, als Feueropfer dem Herrn darbringen.

Opfer am Tag der Versöhnung

(3. Mose 16,1-34; 3. Mose 23,26-32)
7
Auch der zehnte Tag dieses siebenten Monats soll euch heilig und ehrwürdig sein, und ihr sollt euch kasteien; keine knechtliche Arbeit tuet an demselben.
8
Als Brandopfer sollt ihr dem Herrn zum lieblichen Geruche einen jungen Stier von der Herde, einen Widder, sieben einjährige fehlerlose Lämmer darbringen,
9
und als Speiseopfer dazu drei Zehntel feines Mehl, mit Öl angemacht, zu jedem jungen Stiere, zwei Zehntel zu jedem Widder,
10
ein Zehntel eines Zehntels zu jedem der sieben Lämmer;
11
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer denen, welche gewöhnlich zur Sühne als Schuldopfer dargebracht werden, und zum immerwährenden Brandopfer, mit dem Speiseopfer und den Trankopfern dazu.

Opfergaben zum Laubhüttenfest

(5. Mose 16,13-17)
12
Am fünfzehnten Tage des siebenten Monats aber, der euch heilig und ehrwürdig sein soll, sollt ihr keine knechtliche Arbeit tun, sondern dem Herrn sieben Tage lang ein Fest feiern.
13
Und ihr sollt das Brandopfer zum lieblichen Geruche für den Herrn dreizehn junge Stiere von der Herde, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
14
und als Speiseopfer dazu drei Zehntel feinen Mehles, mit Öl angemacht, zu jedem der dreizehn jungen Stiere; und zwei Zehntel zu je einem Widder der zwei Widder;
15
und ein Zehntel eines Zehntels zu jedem der vierzehn Lämmer;
16
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer, und nebst dem Speiseopfer und den Trankopfern dazu.
17
Am andern Tage sollt ihr zwölf junge Stiere von der Herde, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
18
und sollt Speiseopfer und Trankopfer zu jedem, zu den jungen Stieren, und Widdern, und Lämmern, nach der Vorschrift darbringen;
19
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
20
Am dritten Tage sollt ihr elf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
21
und Speiseopfer und Trankopfer zu jedem; zu den jungen Stieren, und Widdern, und Lämmern, wie vorgeschrieben;
22
ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
23
Am vierten Tage sollt ihr zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
24
dazu Speiseopfer und Trankopfer zu jedem, zu den jungen Stieren, und Widdern, und Lämmern, wie vorgeschrieben;
25
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
26
Am fünften Tage sollt ihr neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen,
27
und Speiseopfer und Trankopfer zu jedem, zu den jungen Stieren, und Widdern, und Lämmern, wie vorgeschrieben:
28
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
29
Am sechsten Tage sollt ihr acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
30
und Speiseopfer und Trankopfer, zu jedem, zu den jungen Stieren, und Widdern, und Lämmern, wie vorgeschrieben;
31
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
32
Am siebenten Tage sollt ihr sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
33
und Speiseopfer und Trankopfer zu jedem, zu den jungen Stieren, und Widdern, und Lämmern, wie vorgeschrieben;
34
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
35
Am achten Tage, der hochfestlich ist, sollt ihr keine knechtliche Arbeit tun,
36
und als Brandopfer zum lieblichen Geruche für den Herrn einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehlerlose Lämmer darbringen;
37
und Speiseopfer und Trankopfer zu jedem, zu dem jungen Stiere, zu den Widdern, zu den Lämmern, wie vorgeschrieben;
38
und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem immerwährenden Brandopfer und dem dazu gehörigen Speiseopfer und Trankopfer.
39
Diese Opfer sollt ihr dem Herrn an euren Festen darbringen; außer dem was ihr infolge von Gelübden und als freiwillige Gaben an Brandopfern, an Speiseopfern, an Trankopfern, und an Friedopfern darbringt.