Gottes Neue Offenbarungen

Das vierte Buch Mose: Numeri

Allioli - Arndt Bibel von 1914

- Kapitel 35 -

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber:
2
Befiehl den Söhnen Israels, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitze
3
Städte zum Wohnen geben mit den Fluren derselben ringsum, damit diese in den Städten wohnen können und für ihre Herden und ihr Vieh die Fluren haben,
4
welche sich von den Mauern der Städte tausend Schritte weit ringsum erstrecken sollen.
5
Gegen Osten sollen zweitausend Ellen sein, und gegen Süden ebenso zweitausend Ellen; und gegen das Meer, das im Westen liegt, das gleiche Maß, und die Nordseite soll durch eine gleich lange Grenze abgeschlossen werden; so werden die Städte in der Mitte sein, und die Fluren außen herum.
6
Von den Städten aber, welche ihr den Leviten geben werdet, sollen sechs als Zufluchtsstätten für Flüchtlinge abgesondert sein, dass dahin fliehen kann, wer Blut vergossen hat; und außer diesen sollt ihr ihnen andere zweiundvierzig Städte geben,
7
das ist zusammen achtundvierzig Städte mit ihren Fluren.
8
Von diesen Städten, welche ihnen von dem Besitze der Söhne Israels zu Teil werden, sollen denen, welche mehr besitzen, mehrere genommen werden, und denen, welche weniger besitzen, wenigere; alle sollen nach Maßgabe ihres Erbbesitzes den Leviten Städte geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Der Herr sprach zu Moses:
10
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Chanaan gezogen seid,
11
so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen, welche unvorsätzlich Blut vergossen haben.
12
Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist.
13
Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Flucht bestimmt werden,
14
sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein,
15
sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden, damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat.
16
Wenn jemand mit einem Eisen schlägt, so dass der Getroffene stirbt, so soll er des Mordes schuldig sein und sterben.
17
Wer einen Stein auf jemanden wirft, so dass der Getroffene tot bleibt, soll ebenso gestraft werden.
18
Wird jemand mit einem Holze geschlagen und bleibt tot, so soll er mit dem Blute dessen, der ihn geschlagen, gerächt werden.
19
Der nächste Verwandte des Erschlagenen töte den Mörder; sogleich, wenn er ihn findet, soll er ihn töten.
20
Wer einen Menschen aus Hass stößt, oder mit Hinterlist etwas auf ihn wirft,
21
oder, wenn er ihm feind war, ihn mit der Hand so schlägt, dass jener stirbt, so ist der, welcher geschlagen hat, des Mordes schuldig; der Verwandte des Getöteten mag ihn töten, sobald er ihn findet.
22
Wenn aber jemand unversehens und ohne Hass
23
und Feindschaft etwas dergleichen tut,
24
und dies vor dem Volke erwiesen, und der Bluthandel zwischen dem Täter und dem Blutsverwandten untersucht ist,
25
so soll er als unschuldig aus der Hand des Rächers befreit und durch Urteilsspruch in die Stadt zurückgeführt werden, in die er geflohen war, und soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, der mit dem heiligen Öle gesalbt ist, stirbt.
26
Wenn aber der Totschläger außerhalb des Bereiches der Städte, welche den Flüchtigen angewiesen sind,
27
gefunden und von dem Bluträcher erschlagen wird, so soll der, welcher ihn getötet hat, schuldlos sein;
28
denn der Flüchtling hätte bis zum Tode des Hohenpriesters in der Stadt bleiben sollen. Nachdem aber dieser gestorben ist, darf der Totschläger wieder in sein Land zurückkehren.
29
Dies soll als ewig verpflichtende Bestimmung in allen euren Wohnsitzen gelten.
30
Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden.
31
Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat, er soll alsbald auch selbst sterben.
32
Verwiesene und Flüchtlinge sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;
33
damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat.
34
So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.