Gottes Neue Offenbarungen

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Allioli - Arndt Bibel von 1914

- Kapitel 25 -

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der Herr redete zu Moses auf dem Berge Sinai und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln;
4
im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5
Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schößlinge nicht als Weinlese einsammeln; denn es ist ein Ruhejahr für das Land;
6
doch soll es euch zur Nahrung dienen, dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen,
7
deinen Rindern und Schafen; alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.

Das Jubiläumsjahr

8
Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen.
9
Alsdann sollst du im siebenten Monat, am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen,
10
und sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr. Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren;
11
denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges nicht sammeln,
12
wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet.
13
Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen.
14
Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres von ihm kaufen,
15
und er dir nach der Berechnung der Früchte verkaufen.
16
Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen.
17
Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott.

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet
19
und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen.
20
Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln?
21
so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage;
22
und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst, werdet ihr von dem Alten essen.

Rückkauf von Eigentum

23
Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden; denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter.
24
Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden.
25
Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen, so kann er einlösen, was jener verkauft hat.
26
Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann,
27
so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist, soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28
Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren.
29
Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist.
30
Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.
31
Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinem Herrn zurückfallen.
32
Häuser der Leviten, welche in den Städten sind, können jederzeit wieder eingelöst werden;
33
wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.
34
Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz.

Kreditvergabe an die Armen

35
Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir,
36
so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne.
37
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen.
38
Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft, so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen:
40
sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten,
41
und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren;
42
denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43
Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott.
44
Sklaven und Sklavinnen möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben.
45
Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben,
46
und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken.
47
Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird, und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge,
48
so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen,
49
der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen,
50
jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird.
51
Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten.
52
Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist,
53
indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren.
54
Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen,
55
denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.